(1) Die Pirckheimer-Gesellschaft, 1956 gegründet, vereint
Bibliophile, Freunde der Graphik und Exlibrissammler. Sie
nennt sich nach Willibald Pirckheimer (1470-1530), dem
Humanisten und Bibliophilen. Die Gesellschaft will das
Sammeln von schönen und wertvollen Büchern, von Graphik und
Exlibris fördern und unterstützen, Kenntnisse über
Geschichte und Gegenwart des Buches verbreiten, Mitglieder
und Öffentlichkeit mit Werken der Buchkunst und Graphik
vertraut machen, zur Entwicklung der graphischen Künste
beitragen und das Exlibris pflegen.
(2) (lt. Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 15.
Mai 1993 in Nürnberg) Um die vorgenannten Satzungszwecke
zu verwirklichen, führt die Pirckheimer-Gesellschaft e.V in
ihren regionalen Gruppen Veranstaltungen (Vorträge,
Exkursionen, Bibliotheks-, Museums-, Atelierbesuche etc.)
durch, die öffentlich druckschriftlich bekanntgegeben werden
und im allgemeinen bei freiem Eintritt jedermann zugänglich
sind. Auch zu den Jahresversammlungen, mit Vorträgen,
Besichtigungen etc., sind Gäste willkommen. Gelegentlich
werden Ausstellungen mit breiter Öffentlichkeitswirkung
eingerichtet. Das in § 7 der Satzung genannte Periodikum
"Marginalien" gehört zu den wenigen international bekannten
bibliophilen Zeitschriften. Die "Marginalien" sind der
breiten Öffentlichkeit, nicht nur den Mitgliedern, durch
Abonnementsbezug oder Einzelerwerb, durch Auslage in
öffentlichen Bibliotheken zugänglich. Die Pirckheimer-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Sitz der Pirckheimer-Gesellschaft ist Berlin. Mitglied der Pirckheimer-Gesellschaft
kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat und bereit ist, im Sinne der Satzung
mitzuwirken. Juristische Personen des öffentlichen und
privaten Rechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen
können auf Antrag Mitglied werden. Über diese Anträge
entscheidet der Vorstand. Personen, die sich besondere
Verdienste um die Pirckheimer-Gesellschaft oder deren Ziele
erworben haben, kann durch den Vorstand die
Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Über die Aufnahme als
Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder der Pirckheimer-Gesellschaft können regionale
und thematische Interessengruppen bilden, die zu fördern
sind. Die Pirckheimer-Gesellschaft wird von einem Vorstand
geleitet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern; die
genaue Anzahl wird von der Mitgliederversammlung jeweils vor
der Wahl festgelegt. Der Vorstand wird durch die
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher
Mehrheit für eine Wahlperiode von zwei Jahren gewählt.
Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder. Die Wiederwahl
von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand oder
einzelne Mitglieder des Vorstandes abberufen. In diesem Fall
hat sofort eine Neuwahl des Vorstandes oder eine
Ergänzungswahl stattzufinden. Der Vorstand wählt aus seiner
Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den
Schriftführer.
(1) Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufende Arbeit der
Gesellschaft zu realisieren, die Sammeltätigkeit zu
unterstützen, die Öffentlichkeitsarbeit der
Pirckheimer-Gesellschaft und ihrer Mitglieder anzuregen, die
nationale und internationale Zusammenarbeit mit ähnlichen
Gesellschaften zu fördern, die Herausgabe von Drucken durch
die Pirckheimer-Gesellschaft zu planen, die Zeitschrift
"Marginalien" fortzuführen und das Eigentum und die Finanzen
der Pirckheimer-Gesellschaft zu verwalten und zu sichern.
Der Vorstand legt jährlich Rechenschaft über seine Arbeit
ab. Der Bericht hat auch Angaben über die Vermögenslage und
über die Verwendung der Mittel der Gesellschaft zu
enthalten. Dieser Teil des Berichtes bedarf der vorherigen
Prüfung durch die Revisionskommission.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und
der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB;
jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam
gegenüber Dritten. Im Innenverhältnis gilt, daß der
stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht
gemeinsam mit dem Schatzmeister nur Gebrauch macht, wenn der
Vorsitzende verhindert ist.
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung des Eigentums
der Gesellschaft, insbesondere der finanziellen Mittel,
obliegt der Revisionskommission. Die Revisionskommission
besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie wird von der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die
Mitgliederversammlung legt vor der Wahl die Anzahl der zu
wählenden Mitglieder fest. Mitglieder des Vorstandes und
ehemalige Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglied
der Revisionskommission sein. Für Wiederwahl und Abberufung
gelten die Grundsätze des § 6. Die Revisionskommission kann
Wirtschaftsprüfer oder andere Sachverständige in die
Prüfungstätigkeit einbeziehen. Regionale und thematische Gruppen im Sinne des § 5
organisieren auf der Grundlage dieser Satzung ihre Arbeit
eigenverantwortlich. Der Vorstand hat den bei ihm
registrierten Gruppen Gelegenheit zu geben, durch jeweils
ein Mitglied an der Vorstandsarbeit mit beratender Stimme
mitzuwirken. Die Mitgliederversammlung beschließt, in
welcher Weise die Gruppen zur Finanzierung ihrer jeweiligen
Arbeit am Beitragsaufkommen ihrer Mitglieder beteiligt
werden.
(1)
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand
einberufen.
Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden,
- einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zur
Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes des Vorstandes. Auf dieser Versammlung ist auch
der
Vorstand zu wählen, soweit die Wahlperiode des amtierenden Vorstandes
abgelaufen
ist.
- wenn Vorstandswahlen notwendig sind, weil die Anzahl der
Vorstandsmitglieder auf
weniger als vier gesunken ist.
- wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich fordern.
Darüber hinaus kann der Vorstand Mitgliederversammlungen
einberufen, wenn er dies für erforderlich hält.
(2) Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen durch
Veröffentlichung in der Zeitschrift "Marginalien"
einzuberufen. Läßt die Erscheinungsweise der Zeitschrift
"Marginalien" eine fristgerechte Einberufung nicht zu,
erfolgt die Einberufung schriftlich per Post an die beim
Vorstand bekannten Anschriften der Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Abstimmenden, soweit die Satzung
nichts anderes vorschreibt.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem
Beschlußbuch festzuhalten und vom Schriftführer oder einem
anderen Vorstandsmitglied und dem jeweiligen
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Pirckheimer-Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Pirckheimer-Gesellschaft wird finanziert durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Zuweisungen sowie
Einnahmen aus kultureller Tätigkeit, wie Veröffentlichungen
und Veranstaltungen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf
den jährlichen Mitgliederversammlungen festgelegt. Für
Jugendliche, Studenten, Rentner und Mitglieder ohne
Einkommen können niedrigere Beitragssätze festgesetzt
werden. Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind,
zahlen Beiträge entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit nach
eigenem Ermessen; diese müssen aber höher sein als die
Beiträge natürlicher Personen. Jahresbeiträge sind im ersten
Quartal des laufenden Jahres zu zahlen. Ehrenmitglieder
brauchen keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke der Pirckheimer-Gesellschaft fremd
sind, begünstigt werden.
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet:
- durch Austritt
- mit dem Tod
-
durch Streichung, wenn trotz Aufforderung der
Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr
nicht bezahlt wurde
(dies entbindet nicht von der Verpflichtung, den
ausstehenden
Beitrag zu zahlen)
- durch Ausschluß, wenn den
Zielen der Gesellschaft durch schwerwiegende
Handlungen
zuwidergehandelt wird. Der Ausschluß wird nach Anhören des
Mitgliedes
durch den Vorstand mit Dreiviertelmehrheit
ausgesprochen. Der Ausschluß kann durch mehrheitliche
Entscheidung der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
Die Mitgliedschaft von juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Vereinigungen kann entsprechend beendet
werden.
Bei Beendigung der Tätigkeit der Pirckheimer-Gesellschaft
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung werden durch die die
Auflösung beschließende Mitgliederversammlung gefaßt; sie
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
Über die Auflösung der Gesellschaft und über Änderungen der
Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Die vorliegende Satzung (in der Änderung lt.
Mitgliederversammlung vom 15. Mai 1993 in Nürnberg) wurde
auf der Mitgliederversammlung am 21. März 1992 in Berlin
beschlossen und wie folgt unterschrieben: