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Satzung der Pirckheimer-Gesellschaft

 

(1) Die Pirckheimer-Gesellschaft, 1956 gegründet, vereint Bibliophile, Freunde der Graphik und Exlibrissammler. Sie nennt sich nach Willibald Pirckheimer (1470-1530), dem Humanisten und Bibliophilen. Die Gesellschaft will das Sammeln von schönen und wertvollen Büchern, von Graphik und Exlibris fördern und unterstützen, Kenntnisse über Geschichte und Gegenwart des Buches verbreiten, Mitglieder und Öffentlichkeit mit Werken der Buchkunst und Graphik vertraut machen, zur Entwicklung der graphischen Künste beitragen und das Exlibris pflegen. (2) (lt. Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 15. Mai 1993 in Nürnberg) Um die vorgenannten Satzungszwecke zu verwirklichen, führt die Pirckheimer-Gesellschaft e.V in ihren regionalen Gruppen Veranstaltungen (Vorträge, Exkursionen, Bibliotheks-, Museums-, Atelierbesuche etc.) durch, die öffentlich druckschriftlich bekanntgegeben werden und im allgemeinen bei freiem Eintritt jedermann zugänglich sind. Auch zu den Jahresversammlungen, mit Vorträgen, Besichtigungen etc., sind Gäste willkommen. Gelegentlich werden Ausstellungen mit breiter Öffentlichkeitswirkung eingerichtet. Das in § 7 der Satzung genannte Periodikum "Marginalien" gehört zu den wenigen international bekannten bibliophilen Zeitschriften. Die "Marginalien" sind der breiten Öffentlichkeit, nicht nur den Mitgliedern, durch Abonnementsbezug oder Einzelerwerb, durch Auslage in öffentlichen Bibliotheken zugänglich. Die Pirckheimer-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Sitz der Pirckheimer-Gesellschaft ist Berlin. Mitglied der Pirckheimer-Gesellschaft kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, im Sinne der Satzung mitzuwirken. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen können auf Antrag Mitglied werden. Über diese Anträge entscheidet der Vorstand. Personen, die sich besondere Verdienste um die Pirckheimer-Gesellschaft oder deren Ziele erworben haben, kann durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder der Pirckheimer-Gesellschaft können regionale und thematische Interessengruppen bilden, die zu fördern sind. Die Pirckheimer-Gesellschaft wird von einem Vorstand geleitet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern; die genaue Anzahl wird von der Mitgliederversammlung jeweils vor der Wahl festgelegt. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit für eine Wahlperiode von zwei Jahren gewählt. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abberufen. In diesem Fall hat sofort eine Neuwahl des Vorstandes oder eine Ergänzungswahl stattzufinden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer. (1) Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufende Arbeit der Gesellschaft zu realisieren, die Sammeltätigkeit zu unterstützen, die Öffentlichkeitsarbeit der Pirckheimer-Gesellschaft und ihrer Mitglieder anzuregen, die nationale und internationale Zusammenarbeit mit ähnlichen Gesellschaften zu fördern, die Herausgabe von Drucken durch die Pirckheimer-Gesellschaft zu planen, die Zeitschrift "Marginalien" fortzuführen und das Eigentum und die Finanzen der Pirckheimer-Gesellschaft zu verwalten und zu sichern. Der Vorstand legt jährlich Rechenschaft über seine Arbeit ab. Der Bericht hat auch Angaben über die Vermögenslage und über die Verwendung der Mittel der Gesellschaft zu enthalten. Dieser Teil des Berichtes bedarf der vorherigen Prüfung durch die Revisionskommission. (2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gegenüber Dritten. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht gemeinsam mit dem Schatzmeister nur Gebrauch macht, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung des Eigentums der Gesellschaft, insbesondere der finanziellen Mittel, obliegt der Revisionskommission. Die Revisionskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung legt vor der Wahl die Anzahl der zu wählenden Mitglieder fest. Mitglieder des Vorstandes und ehemalige Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglied der Revisionskommission sein. Für Wiederwahl und Abberufung gelten die Grundsätze des § 6. Die Revisionskommission kann Wirtschaftsprüfer oder andere Sachverständige in die Prüfungstätigkeit einbeziehen. Regionale und thematische Gruppen im Sinne des § 5 organisieren auf der Grundlage dieser Satzung ihre Arbeit eigenverantwortlich. Der Vorstand hat den bei ihm registrierten Gruppen Gelegenheit zu geben, durch jeweils ein Mitglied an der Vorstandsarbeit mit beratender Stimme mitzuwirken. Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Weise die Gruppen zur Finanzierung ihrer jeweiligen Arbeit am Beitragsaufkommen ihrer Mitglieder beteiligt werden. (1) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, - einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zur Entgegennahme des   Rechenschaftsberichtes des Vorstandes. Auf dieser Versammlung ist auch der   Vorstand zu wählen, soweit die Wahlperiode des amtierenden Vorstandes abgelaufen   ist. - wenn Vorstandswahlen notwendig sind, weil die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf  weniger als vier gesunken ist. - wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich fordern. Darüber hinaus kann der Vorstand Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. (2) Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen durch Veröffentlichung in der Zeitschrift "Marginalien" einzuberufen. Läßt die Erscheinungsweise der Zeitschrift "Marginalien" eine fristgerechte Einberufung nicht zu, erfolgt die Einberufung schriftlich per Post an die beim Vorstand bekannten Anschriften der Mitglieder. (3) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. (4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Beschlußbuch festzuhalten und vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Pirckheimer-Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Pirckheimer-Gesellschaft wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Zuweisungen sowie Einnahmen aus kultureller Tätigkeit, wie Veröffentlichungen und Veranstaltungen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf den jährlichen Mitgliederversammlungen festgelegt. Für Jugendliche, Studenten, Rentner und Mitglieder ohne Einkommen können niedrigere Beitragssätze festgesetzt werden. Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, zahlen Beiträge entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit nach eigenem Ermessen; diese müssen aber höher sein als die Beiträge natürlicher Personen. Jahresbeiträge sind im ersten Quartal des laufenden Jahres zu zahlen. Ehrenmitglieder brauchen keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Pirckheimer-Gesellschaft fremd sind, begünstigt werden. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet: - durch Austritt - mit dem Tod - durch Streichung, wenn trotz Aufforderung der Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr   nicht bezahlt wurde (dies entbindet nicht von der Verpflichtung, den ausstehenden   Beitrag zu zahlen) - durch Ausschluß, wenn den Zielen der Gesellschaft durch schwerwiegende   Handlungen zuwidergehandelt wird. Der Ausschluß wird nach Anhören des Mitgliedes   durch den Vorstand mit Dreiviertelmehrheit ausgesprochen. Der Ausschluß kann durch mehrheitliche Entscheidung der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen kann entsprechend beendet werden. Bei Beendigung der Tätigkeit der Pirckheimer-Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung werden durch die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung gefaßt; sie dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Über die Auflösung der Gesellschaft und über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die vorliegende Satzung (in der Änderung lt. Mitgliederversammlung vom 15. Mai 1993 in Nürnberg) wurde auf der Mitgliederversammlung am 21. März 1992 in Berlin beschlossen und wie folgt unterschrieben: